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   BVerwG, 14.07.1978 - VII C 11.76   

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BVerwG, 14.07.1978 - VII C 11.76 (https://dejure.org/1978,55)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.1978 - VII C 11.76 (https://dejure.org/1978,55)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 1978 - VII C 11.76 (https://dejure.org/1978,55)
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Berliner Versetzungsordnung

Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Übergangszeit

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Die Versetzung ist wesentliche Entscheidung im Schulwesen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versetzungsbestimmungen (Änderung) - Gesetzesvorbehalt, Rechtsschutzinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schulwesen - Versetzung eines Schülers - Eignung des Schülers - Versetzungsentscheidung - Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit - Funktionsfähigkeit der Schule - Versetzungsordnung - Fortsetzungsfeststellungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 56, 155
  • NJW 1979, 229
  • MDR 1978, 957
  • DVBl 1978, 918
  • DÖV 1978, 840
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.]; 41, 251 [259 f.]; 45, 400 [417 ff.]; 47, 46 [78 f.] und des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 47, 194 [197 f.]; 47, 201 (203 ff.]) verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen.

    Jedenfalls berührt die hier beanstandete Nichtversetzung erheblich das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG , das dem einzelnen Kind ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen gibt (vgl. BVerfGE 45, 400 [417]) und nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. WVerwGE 47, 201 [206]) auch Elemente eines Rechts auf Bildung (offengelassen in BVerfGE 45, 400 [417]) enthält.

    Die dargelegte Rechtsauffassung, daß die Versetzungsentscheidungen in Ihren Grundzügen einer Regelung durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung bedürfen, wird auch zunehmend in der neueren Rechtsprechung und Im Schrifttum vertreten (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschluß vom 3. November 1975 [Schleswig-Holsteinische Anzeigen 1976, 58]; VG Schleswig, Urteil vom 27. Januar 1976 [Schleswig-Holsteinische Anzeigen 1976, 77]; VG Freiburg, Beschluß vom S. September 1975 [DÖV 1976, 56 = NJW 1976, 865]; BayVerfG, Entscheidung vom 27. Februar 1975 [VGHE 28 II, 24/37]; HessStGH, Urteil vom 1S. Juli 1970 [ESVGH 21, 1/13 ff.]; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, S. 47 f. und S. 182 ff.; Heckel-Seipp, a.a.O., S. 290 ff.).

    Auch der 51. Deutsche Juristentag (1976) hat sich dafür ausgesprochen, daß die Versetzung als eine den Schüler betreffende "statusbildende Norm" der Regelung durch Rechtssatz bedarf (vgl. Verhandlungen des 51. Deutschen Juristentages, Bd II, Sitzungsberichte M 230; hierzu auch BVerfGE 45, 400 [418]).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.]; 41, 251 [259 f.]; 45, 400 [417 ff.]; 47, 46 [78 f.] und des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 47, 194 [197 f.]; 47, 201 (203 ff.]) verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen.

    Dies gilt auch dann, wenn man sich der Notwendigkeit bewußt ist, bei der Abgrenzung der Aufgaben, die der Gesetzgeber im Bereich der Schule zu erfüllen hat, mit großer Behutsamkeit vorzugehen (vgl. BVerfGE 47, 46 [79]).

    Der Beurteilung der Nichtversetzung eines Schülers als Grundrechtseingriff steht nicht entgegen, daß die Versetzung eine pädagogische Maßnahme ist, die - ebenso wie die Nichtversetzung - den wohlverstandenen Interessen des Kindes, seiner Entwicklung und seiner weiteren Bildung dienen soll; im übrigen ist im Schulverhältnis bei der Frage nach der Grundrechtsrelevanz zwischen Eingriffen und Leistungen kaum zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 47, 46 [79]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, daß man bei der Abgrenzung der dem Gesetzgeber vorbehaltenen wesentlichen Entscheidung im einzelnen mit großer Behutsamkeit vorgehen und sich die Gefahren einer zu weit gehenden Vergesetzlichung, die gerade für das Schulverhältnis mißliche Folgen haben könnte, vor Augen haben muß (vgl. BVerfGE 47, 46 [79]).

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.]; 41, 251 [259 f.]; 45, 400 [417 ff.]; 47, 46 [78 f.] und des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 47, 194 [197 f.]; 47, 201 (203 ff.]) verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen.

    Hierbei kann offenbleiben, ob der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt wird, weil Versetzungsentscheidungen den Schüler in der Wahrnehmung sein er grundgesetzlichen Freiheit der Berufswahl und der Wahl der Ausbildungsstätte behindern können (so Heckel-Seipp, Schulrechtskunde, 5 Aufl. 1976, S. 44 [Tz. 4.21] und S. 301 [Tz. 27.2]); dies mag sich für die hier in Frage stehende Nichtversetzung im Grundschulbereich - anders als bei einen Ausschluß aus der Schule (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 2S. Juli 1975 [NJW 1976, 725] betreffend Schulentlassung aus Quarta; ferner BVerfGE 41, 251 [260 f]) - bezweifeln lassen.

    3 Obwohl für die beanstandete Nichtversetzung die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt, führt dieser Mangel nicht zur Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung Wie das Oberverwaltungsgericht in Überenstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. für das Schulrecht zuletzt Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 - [Abdruck S. 11/13]; ferner BVerfGE 41, 251 [266 f.] im Anschluß an BVerfGE 33, 1 [12 f.]; 33, 303 [347 f.]; 40, 276 [283] und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 41, 261 [266]; 42, 296 [301 f.]; 48, 305 [312 f.]) ausgeführt hat, ist zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der Schule für eine Übergangszeit von der Fortgeltung der Verwaltungsvorschriften (Versetzungordnung) auszugehen.

  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73

    Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme wesentlicher Entscheidungen im

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.]; 41, 251 [259 f.]; 45, 400 [417 ff.]; 47, 46 [78 f.] und des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 47, 194 [197 f.]; 47, 201 (203 ff.]) verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen.

    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist eine lückenlose gesetzliche Regelung des Schulverhältnisses weder erforderlich noch bei dem Wesen der Schule auch sinnvoll möglich (vgl. BVerwGE 47, 194 [199]; 47, 201 [204]).

    Da die Versetzung zum Überkommenen Ordnungsgefüge der Schule gehört, besteht - anders als etwa Im Fall der Einführung der neuartigen Sexualerziehung (vgl. hierzu BVerwGE 47, 194 . [200 f.]) - auch kein Anlaß, ausnahmsweise eine Übergangslösung für unzulässig zu halten.

  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 34, 165 [192 f.]; 41, 251 [259 f.]; 45, 400 [417 ff.]; 47, 46 [78 f.] und des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 47, 194 [197 f.]; 47, 201 (203 ff.]) verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen.

    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist eine lückenlose gesetzliche Regelung des Schulverhältnisses weder erforderlich noch bei dem Wesen der Schule auch sinnvoll möglich (vgl. BVerwGE 47, 194 [199]; 47, 201 [204]).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76
    3 Obwohl für die beanstandete Nichtversetzung die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt, führt dieser Mangel nicht zur Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung Wie das Oberverwaltungsgericht in Überenstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. für das Schulrecht zuletzt Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 - [Abdruck S. 11/13]; ferner BVerfGE 41, 251 [266 f.] im Anschluß an BVerfGE 33, 1 [12 f.]; 33, 303 [347 f.]; 40, 276 [283] und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 41, 261 [266]; 42, 296 [301 f.]; 48, 305 [312 f.]) ausgeführt hat, ist zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der Schule für eine Übergangszeit von der Fortgeltung der Verwaltungsvorschriften (Versetzungordnung) auszugehen.

    Die übergangsweise Weitergeltung der Versetzungsordnung, bei der es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Bereich des gesamten beklagten Landes handelt, kann auch nicht au_ Gründen verneint werden, die sich auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles beziehen; vielmehr Ist für die geordnete Weiterführung und Funktionsfähigkeit der Schule die übergangsweise Fortgeltung der Versetzungsordnung für sämtliche von ihr erfaßten Versetzungsentscheidungen erforderlich (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 - [Abdruck S. 12]), was auch der Gleichheitssatz verlangt.

  • BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76
    3 Obwohl für die beanstandete Nichtversetzung die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt, führt dieser Mangel nicht zur Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung Wie das Oberverwaltungsgericht in Überenstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. für das Schulrecht zuletzt Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 - [Abdruck S. 11/13]; ferner BVerfGE 41, 251 [266 f.] im Anschluß an BVerfGE 33, 1 [12 f.]; 33, 303 [347 f.]; 40, 276 [283] und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 41, 261 [266]; 42, 296 [301 f.]; 48, 305 [312 f.]) ausgeführt hat, ist zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der Schule für eine Übergangszeit von der Fortgeltung der Verwaltungsvorschriften (Versetzungordnung) auszugehen.
  • BVerwG, 18.12.1975 - 7 B 40.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Recht eines Schülers auf

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76
    Aus dieser Unterlassung allein läßt sich bundesrechtlich kein Anspruch auf Versetzung herleiten, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BVerwGE 1, 260 [266]; Beschlüsse des Senats vom 12. Mai 1966 - BVerwG 7 B 37.66 - und vom 30.0ktober 1969 - BVerwG 7 CB 41.69 - [Buchholz 421 Allgemeines Nr. 29]); hierauf ist der Kläger auch bereits in dem Beschluß des Senats vom 18. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 40.75 - über die Zulassung dieser Revision hingewiesen worden.
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76
    3 Obwohl für die beanstandete Nichtversetzung die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt, führt dieser Mangel nicht zur Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung Wie das Oberverwaltungsgericht in Überenstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. für das Schulrecht zuletzt Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 - [Abdruck S. 11/13]; ferner BVerfGE 41, 251 [266 f.] im Anschluß an BVerfGE 33, 1 [12 f.]; 33, 303 [347 f.]; 40, 276 [283] und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 41, 261 [266]; 42, 296 [301 f.]; 48, 305 [312 f.]) ausgeführt hat, ist zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der Schule für eine Übergangszeit von der Fortgeltung der Verwaltungsvorschriften (Versetzungordnung) auszugehen.
  • BVerwG, 10.12.1954 - II C 194.53

    Sitzenbleiber gehen zum Kadi - Ist Nichtversetzung ein Verwaltungsakt?

    Auszug aus BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76
    Aus dieser Unterlassung allein läßt sich bundesrechtlich kein Anspruch auf Versetzung herleiten, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BVerwGE 1, 260 [266]; Beschlüsse des Senats vom 12. Mai 1966 - BVerwG 7 B 37.66 - und vom 30.0ktober 1969 - BVerwG 7 CB 41.69 - [Buchholz 421 Allgemeines Nr. 29]); hierauf ist der Kläger auch bereits in dem Beschluß des Senats vom 18. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 40.75 - über die Zulassung dieser Revision hingewiesen worden.
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

  • BVerwG, 11.06.1975 - VII C 14.73

    Fachschulrecht in Hessen; Nachträgliche Graduierung zum "Ingenieur (grad)."

  • BVerwG, 12.05.1966 - VII B 37.66

    Nichtversetzung in die nächste Schulklasse - Nichtzulassung der Revision mangels

  • StGH Hessen, 15.07.1970 - P.St. 548

    Grundrechtsklage; Grundrechtsfähigkeit; Gesetzlicher Richter; Antragsbefugnis;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1975 - V A 421/75
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerwG, 30.10.1969 - VII CB 41.69
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f. [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68]; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff. [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73]; BVerwGE 56, 155, 161 f.) [BVerwG 14.07.1978 - 7 C 11/76], wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen, daß das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichte, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerwGE 47, 201 [203] - Fünftagewoche; 56, 155 [157] - Nichtversetzung; 57, 360 [363] - Sexualkunde).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht ließ in der Entscheidung BVerwGE 56, 155 (158) diese Frage hinsichtlich der Nichtversetzung offen.

    Daß die Lebens- und Berufschancen dadurch maßgeblich beeinträchtigt werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung BVerwGE 56, 155 (158) meint, wird man nicht schlechthin annehmen können.

    Da es sich um eine Begrenzung der Grundrechtsausübung handelt, muß die Regelung - wie das Bundesverwaltungsgericht es ausgedrückt hat (BVerwGE 56, 155 [159]) - durch "Rechtssatz" erfolgen.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1978 (BVerwGE 56, 155 [161 f.]) im Anschluß an seine ständige Rechtsprechung (BVerwGE 41, 261 [266]; 42, 296 [301 f.]; 48, 305 [312 f.]) die Notwendigkeit einer Übergangsfrist für die dort beanstandete Versetzungsordnung anerkannt.

  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06

    Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse;

    Ein solcher Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich konkret abzeichnen (im Anschluss an die Urteile vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 11.76 - und vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 39.83 -).

    Es hat daraus im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz hergeleitet, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Nichtversetzung schon dann anzunehmen ist, wenn im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nicht ausgeschlossen werden können; der das Feststellungsinteresse begründende Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich bereits konkret abzeichnen (Urteile vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 11.76 - BVerwGE 56, 155 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 58 S. 46 f. und vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 39.83 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 86).

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